Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen Export

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1. PRÄAMBEL
  1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. VERTRAGSSCHLUSS
  1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn MTI nach Eingang der Bestellung, ggf. innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

  2. Hat MTI bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
  1. Die in Zeichnungen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist und diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes** oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum von MTI. Ohne ihre Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers,

    1. wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht
      oder

    2. wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten von MTI enthält.

  3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer der MTI vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtliefergegenstandes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf MTI sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.

  4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm MTI bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Liefergegenstandes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen MTI auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann MTI Ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

4. VERPACKUNG
  1. Mangels abweichender Vereinbarung schließen die in verbindlichen Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige LKW-Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

5. REGIONALE VORSCHRIFTEN
  1. Der Käufer hat MTI auf ihr Verlangen bei der Beschaffung von Auskünften über gesetzliche und behördliche Vorschriften zu unterstützen, die sich auf den Liefergegenstand und die bestimmungsgemäße Verwendung beziehen, sowie über damit verbundene Steuern und Gebühren.

  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften die Montagekosten, so sind die Mehr- oder Minderkosten den Montagekosten zuzurechnen oder von ihnen abzuziehen.

6. ARBEITSBEDINGUNGEN
  1. Teilt der Besteller MTI nichts Gegenteiliges mit, so versteht sich der Preis unter der Voraussetzung, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1. die Arbeiten werden nicht auf ungesundem oder gefährlichem Gelände ausgeführt;

    2. das Personal der MTI hat die Möglichkeit, in der Nähe des Montageorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden und erhält ärztliche Betreuung;

    3. MTI stehen am Montageort rechtzeitig und, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel, Wasser und Energie, in dem vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung;

    4. der Käufer stellt MTI in der Nähe des Montageorts, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefergegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Montagepersonals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können;

    5. MTI hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; MTI hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern nicht die Anlieferung bis zum Aufstellungsort ausdrücklich vereinbart wurde.

      Sind die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöhen sich die Preise entsprechend.

  2. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt und ist MTI deshalb die Durchführung der Montage nicht zumutbar, so kann MTI diese unbeschadet der dem Käufer zustehenden Rechte ablehnen.

7. MONTAGE NACH ZEITBERECHNUNG UND MONTAGE ZU PAUSCHALPREIS
  1. Bei Montage nach Zeitberechnung werden folgende Kosten gemäß der jeweils aktuellen Montagesätze der MTI gesondert in Rechnung gestellt:

    1. Die Reisekosten des Montagepersonals und die Kosten für den Transport der Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend den Auslagen von MTI; Art und Klasse des Beförderungsmittels können im Vertrag bestimmt werden; Mangels vertraglicher Vereinbarung richten sich diese nach den Richtlinien der MTI.

    2. eine tägliche Auslösung für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Montagepersonals von seinem Wohnsitz; diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen;

    3. die geleisteten Arbeitsstunden je nach Stand der Arbeiten auf Grund der vom Käufer abgezeichneten Belege; Überstunden, Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit werden gemäß den Montagesätzen der MTI berechnet; mangels abweichender Vereinbarung ist in den Stundensätzen die Entschädigung für den Verschleiß und die Amortisation des leichten Werkzeugs von MTI enthalten;

    4. die erforderliche Zeit für:

      1. die Vorbereitung und Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Montagepersonals ggf. inkl. anfallenden Aufwendungen für die Beschaffung von Einreisegenehmigungen (VISA);

      2. die Hin- und Rückreise des Montagepersonals;

      3. die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine angemessene Unterkunft, die dem Aufstellungsort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist;

      4. die Wartezeit des Montagepersonals, wenn die Arbeit aus Gründen, die MTI nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird;

    5. die MTI auf Grund des Vertrags entstandenen Auslagen für die Bereitstellung von Werkzeug sowie gegebenenfalls Miete für die ihm gehörigen schweren Werkzeuge;

    6. Steuern und Abgaben, die MTI in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

  2. Bei Montage zu Pauschalpreis umfasst der Kostenvoranschlag alle in Art. 7 Nr. 1 aufgeführten Einzelposten. Verlängert sich jedoch die Dauer der Montage aus irgendeinem Umstand, den der Käufer oder einer seiner Lieferanten, MTI ausgenommen, zu vertreten hat, und wird dadurch die Arbeit des Montagepersonals unterbrochen oder verlängert, so werden die Wartezeit, die zusätzliche Arbeitszeit, die gesamten Aufenthaltskosten, sowie die zusätzlichen Reisekosten des Montagepersonals besonders in Rechnung gestellt.

  3. Treten bei der Inbetriebnahme zusätzliche Kosten auf, die durch den Käufer oder einen durch den Käufer beauftragten Dritten verursacht wurden – im Speziellen Kosten zur Inbetriebnahme einer Gesamtanlage –, so sind diese ungeachtet des Verschuldens des Käufers der MTI zu ersetzen. MTI wird den Käufer unterstützen, diese Kosten bei dem verantwortlichen Dritten geltend zu machen.

8. KONTROLLE UND PRÜFUNGEN DES LIEFERGEGENSTANDS

KONTROLLE

  1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität der verwendeten Materialien und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit im Werk der MTI statt.

  2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

PRÜFUNGEN

  1. Die im Vertrag vorgesehenen Prüfungen (mit Ausnahme der Endabnahmeprüfung SAT nach Art. 22) finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk der MTI während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.

  2. MTI muss den Käufer so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er von MTI das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.

  3. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer nach Art. 21 vorgesehenen Abnahmeprüfung) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat MTI so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen und den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.

  4. Mangels abweichender Vereinbarung trägt MTI alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.

9. GEFAHRÜBERGANG
  1. Vorbehaltlich Art. 10 Nr. 1 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln über die Auslegung der Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ verkauft.

  2. Bei Verkauf „ab Werk“ muss MTI dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Nimmt der Käufer bei Verkauf „ab Werk“ den Liefergegenstand aufgrund eines in Art. 25 genannten Umstandes nicht ab, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstandes auf den Käufer über.

  3. Übernimmt MTI auf Ersuchen des Käufers bei Verkauf „ab Werk“ die Versendung, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über, soweit dieser Zeitpunkt vor dem in Art. 9 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt liegt.

10. VERSPÄTETE ABNAHME DER LIEFERUNG
  1. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. MTI hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muss er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand und kann MTI den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

  2. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand, so kann MTI den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann sich MTI hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstandes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; Der Höchstbetrag der Schadenssumme beträgt 25% des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes oder auf den Wert, der sich direkt aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstandes ergibt. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Schaden von MTI nachzuweisen. Die Zahlung einer Schadenssumme stellt den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen für den Liefergegenstand selbst frei.

11. ZAHLUNG
  1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu leisten.

  2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

  3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von MTI, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber MTI, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann MTI alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen von MTI mitzuwirken, die diese zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will. Der Käufer ist nicht berechtigt das Eigentum der Maschine an Dritte zu übertragen bzw. weiterzuverkaufen, bevor der vollständige Kaufpreis an MTI gezahlt wurde.

  4. MTI kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.

  5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann MTI die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung von MTI beruht. MTI ist berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn sie aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten muss, die Gegenleistung des Käufers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten.

  6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Art. 25 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann MTI keine Verzugszinsen verlangen.

  7. In allen übrigen Fällen kann MTI für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszinsen ab Fälligkeit verlangen. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat, so kann sich MTI durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag der Schadenssumme von 25% des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstandes verlangen.

  8. Zur Sicherung aller Forderungen der MTI sind alle geschlossenen Verträge mit geeigneten Absicherungsformen auszustatten. Hierzu hat MTI eine Produktionsausfall- und Delkredereversicherung bei der Euler Hermes Versicherungs-AG abgeschlossen. Gemäß diesen Verträgen muss MTI alle überfälligen Forderungen nach einer Frist von 30 Tagen an den Euler Hermes zum Inkasso abgeben, sowie mögliche Negativindikatoren mitteilen. Neben den in 11.7 aufgeführten Verzugszinsen sind alle zusätzlich anfallenden Kosten der MTI zu ersetzen. Die Angabe der fälligen Forderung an den Euler Hermes setzt zusätzlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen außer Kraft und alle offenen Forderungen werden sofort fällig.

12. VORBEREITUNGSARBEITEN
  1. MTI hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag von MTI herzustellen sind oder nicht.

  2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den von MTI gelieferten Plänen und Anleitungen auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muss dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.

  3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen MTI zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.

13. VERBINDUNGSBEAUFTRAGTE
  1. Käufer und MTI haben schriftlich je einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, die beide die Aufgabe haben, bei der Durchführung der laufenden Arbeiten Verbindung miteinander zu halten.

  2. Sie haben sich während der Arbeitszeit in unmittelbarer Nähe des Montageorts aufzuhalten, sofern die Montage im Lieferumfang der MTI eingeschlossen ist.

14. HILFSKRÄFTE
  1. Auf Verlangen von MTI, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muss, hat dieser ihr die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihr ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.

15. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
  1. Der Käufer hat MTI die Sicherheitsvorschriften bekanntzugeben, die er für sein eigenes Personal erlassen hat. MTI hat ihre Beachtung seinem Montagepersonal zur Pflicht zu machen.

  2. Stellt der Käufer Verstöße gegen diese Vorschriften fest, so hat er dies MTI unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist berechtigt, Zuwiderhandelnden sofort den Zutritt zum Montageort zu untersagen.

  3. MTI muss den Käufer auf die besonderen Gefahren, die sich aus der Ausführung der Montagearbeiten ergeben können, aufmerksam machen.

16. ÜBERSTUNDEN
  1. Die Parteien werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Lande von MTI und des Landes, in dem die Aufstellung erfolgt, Vereinbarungen über die Bedingungen treffen, unter denen Überstunden zu leisten sind. Werden keine Vereinbarungen getroffen, so gelten die Bedingungen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der anzuwendenden Gesetze und Tarifverträge.

17. AUSSERVERTRAGLICHE ARBEITEN
  1. Der Käufer darf das Personal von MTI ohne deren vorherige Genehmigung nicht zu Arbeiten heranziehen, die nicht unter den Vertrag fallen. Auch wenn MTI ihre Zustimmung erteilt, übernimmt sie keine Haftung für diese Arbeiten. Der Käufer ist für die Sicherheit des dabei eingesetzten Personals von MTI verantwortlich.

  2. Arbeiten gemäß 17.1 sind gesondert zu dokumentieren und werden durch MTI nach den Vorgaben des Art. 7 berechnet.

18. KONTROLLRECHT VON MTI
  1. MTI hat das Recht, bis zur Abnahme sowie während der auf Grund der Gewährleistungspflicht durchgeführten Arbeiten auf ihre Kosten jederzeit Kontrollen am Montageort innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Die damit beauftragten Personen haben die im Betrieb des Käufers geltende Besuchsordnung zu beachten.

19. ANLEITUNG DES PERSONALS DES KÄUFERS
  1. Der Vertrag kann gegebenenfalls Bedingungen enthalten, zu denen MTI die Anleitung des mit der Bedienung des Liefergegenstands beauftragten Personals übernimmt.

20. FRIST FÜR DIE FERTIGSTELLUNG
  1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Frist für die Fertigstellung des Werkes mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:

    1. Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2,

    2. Datum, an dem MTI von der Erteilung einer notwendigen Einfuhrlizenz Kenntnis erhält,

    3. Datum, an dem MTI eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.

      Voraussetzung für den Beginn der Fertigstellungsfrist ist weiter, dass über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluss späteren Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist sowie dass eine zur Erfüllung der Unternehmerpflichten etwa notwendige Genehmigung erteilt ist.

  2. Verzögert sich die Fertigstellung durch einen in Art. 25 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Nachfrist für die Fertigstellung gewährt. Dies gilt auch – abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall –, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist eintritt.

  3. Ist im Vertrag eine verbindliche Frist für die Fertigstellung vorgesehen, stellt MTI jedoch das Werk innerhalb der vereinbarten (oder nach Nr. 2 dieses Artikels verlängerten) Frist nicht fertig, so kann der Käufer eine Ermäßigung des Vertragspreises verlangen, vorausgesetzt, dass er innerhalb angemessener Frist dieses Verlangen an MTI schriftlich stellt; dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er keinen Schaden erlitten hat. Die Ermäßigung beträgt für jede vollendete Woche 0,5%, sie kann insgesamt 5% des Netto-Vertragspreises (ohne Steuern, Zölle, Gebühren, Frachtkosten etc.) nicht übersteigen. Sie wird mit den vom Käufer ab Fertigstellung zu leistenden Zahlungen verrechnet. Vorbehaltlich Nr. 5 dieses Artikels schließt diese Preisermäßigung jede weitere Schadensersatzpflicht von MTI wegen Verzögerung der Fertigstellung aus.

  4. Ist die vertraglich vorgesehene Frist für die Fertigstellung nur annähernd maßgeblich, so kann nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Frist für die Fertigstellung zu vereinbaren. Ist im Vertrag keine Frist für die Fertigstellung angegeben, so kann jede Partei 6 Monate nach Vertragsschluss in gleicher Weise verfahren. Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Art. 28 zur Festlegung einer angemessenen Frist für die Fertigstellung das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Frist gilt als vertragliche Frist für die Fertigstellung; die Bestimmungen in Nr. 3 dieses Artikels finden daher auf sie Anwendung.

  5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Werkes den in Nr. 3 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er MTI schriftlich eine endgültige Frist für die Fertigstellung setzen; diese Frist muss in angemessener Weise die bereits vorliegende Verzögerung der Fertigstellung berücksichtigen. Unterlässt es MTI aus irgendeinem Grund, der nicht vom Käufer oder einem von diesem beauftragten Hersteller zu vertreten ist alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung zur Fertigstellung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Werkes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann von MTI Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen. In diesem Fall sind die Parteien gehalten, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles innerhalb der Grenzen von 5 und 25% des Vertragspreises für den Teil des Werkes, der infolge der Verzögerung der Fertigstellung nicht in der vorgesehenen Weise benutzt werden konnte; ein darüber hinausgehender Schaden wird nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Art. 24 Nr. 5 ersetzt.

21. ABNAHMEPRÜFUNGEN (FAT – Factory Acceptance Test)
  1. Abnahmeprüfungen finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. In diesem Fall ist der Käufer von MTI schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.

  2. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat MTI auf seine Kosten so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers sind die Abnahmeprüfungen auf Kosten von MTI zu wiederholen.

  3. Der Käufer hat vorbehaltlich der in Nr. 2 getroffenen Bestimmungen alle erforderlichen Materialien in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfungen sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Werkes notwendig ist. Er hat auf seine Kosten auch alle sonstigen dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

22. ABNAHME (SAT – Site Acceptance Test)
  1. Sobald der Liefergegenstand vertragsgemäß fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt bzw. mit Meldung der Versandbereitschaft bei Eigenmontage durch den Käufer beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfungen vermerkt ist.

  2. Verhindert der Käufer die Vornahme der Abnahmeprüfungen, so gilt die Abnahme als erfolgt; die Gewährleistungsfrist beginnt durch schriftliche Mitteilung von MTI an den Käufer zu laufen. Diese Mitteilung gilt auch mittels Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt.

  3. Kann die Durchführung der Abnahmeprüfungen infolge von Umständen, die beim Käufer auftreten, nicht stattfinden, so werden die Abnahmeprüfungen verschoben. Unerheblich ist, ob diese Umstände unter Art. 25 fallen oder nicht. Der Aufschub darf jedoch die von den Parteien festgesetzte Frist – bei Fehlen einer solchen – die Frist von 4 Wochen nicht überschreiten. Es gelten dann folgende Bestimmungen:

    1. Der Käufer hat die Zahlungen zu leisten, wie wenn die Abnahme erfolgt wäre. Mangels gegenteiliger Vereinbarung braucht der Käufer jedoch bei Vorliegen von Umständen, die einen Entlastungsgrund nach Art. 25 Nr. 1 darstellen, zu dem im Vertrag für die Abnahmeprüfungen vorgesehenen Zeitpunkt weder die Beträge für noch nicht ausgeführte Arbeiten zu zahlen, noch vor Ablauf der in Absatz 22.3.4 bestimmten Gewährleistungsfrist die als Sicherheit für die Gewährleistung einbehaltenen Beträge zu entrichten.

    2. Der Käufer hat zu gegebener Zeit MTI schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können und hat ihn aufzufordern, einen neuen Termin für deren Vornahme festzusetzen; dieser neue Termin muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen liegen und der von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, den der Käufer in der oben erwähnten Mitteilung genannt hat. Der vom Käufer benannte Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass die vorstehenden Fristen eingehalten werden können.

    3. MTI kann das Werk vor Durchführung der Abnahmeprüfungen auf Kosten des Käufers besichtigen und alle Mängel und Schäden beseitigen sowie Verluste ersetzen, die seit dem Tage entstanden sind, an dem das Werk für die nach dem Vertrag vorzunehmenden Abnahmeprüfungen bereitgestellt war.

    4. Die Gewährleistungsfrist läuft von dem Tage an, an dem die Versandbereitschaft angezeigt wurde bzw. die aufgeschobenen Abnahmeprüfungen mit Erfolg durchgeführt sind, maximal jedoch bis zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Gesamtdauer.

    5. Auf Verlangen des Käufers hat MTI – nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über den Gefahrübergang – für den Schutz und die Instandhaltung des Werkes bis zur Durchführung der Abnahmeprüfungen zu sorgen. Diese Frist ist auf einen Monat begrenzt, gerechnet von dem Tage an, an dem das Werk ursprünglich zur Vornahme der Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. Der Käufer hat MTI die Kosten für alle Maßnahmen zu ersetzen, die diese zum Schutz und zur Instandhaltung des Werkes getroffen hat. Nach Ablauf dieses Monats ist MTI – vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung – von den Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Instandhaltung des Werkes entbunden. Ist MTI auf Grund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, Personal an Ort und Stelle zu belassen, so muss MTI dem Käufer alle notwendigen Weisungen geben, um diesen soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Werkes durchzuführen.

    6. Haben die Abnahmeprüfungen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen nach Ablauf von 4 Wochen nicht stattgefunden, so kommt, soweit Art. 25 nicht eingreift, Art. 22.2 zur Anwendung.

23. GEWÄHRLEISTUNG
  1. MTI ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

  2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Abnahme bzw. 16 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft erkannt worden sind – sofern nicht im Vertrag ausdrücklich eine andere Frist vereinbart ist – und der mit der Abnahme nach Art. 22 bzw. nach Art. 21 bei Eigenmontage durch den Käufer beginnt.

  3. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Werkes (gleichgültig ob von MTI hergestellt oder nicht) können im Vertrag unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

  4. Die tägliche Betriebszeit beträgt 8 Stunden; bei längerer Benutzung verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.

  5. Für alle auf Grund dieses Artikels gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gilt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Für alle anderen Teile des Werkes wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der das Werk infolge eines unter diesen Artikel fallenden Mangels stillgelegen hat.

  6. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er MTI unverzüglich schriftlich die erkannten Mängel anzeigt. Er muss diesem jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen.

  7. MTI muss auf diese Mitteilung hin den Mangel so schnell wie möglich und – abgesehen von den in Nr. 8 dieses Artikels genannten Fällen – auf seine Kosten beheben. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer MTI die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Gewährleistungspflicht von MTI hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Käufer den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder einen Ersatzteil liefert.

  8. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und einem der folgenden Orte:

    1. dem Werk von MTI, wenn der Vertrag „EXW“ oder „FCA“ geschlossen ist

    2. dem Hafen, von dem aus MTI den Liefergegenstand versandt hat, wenn der Vertrag FOB, FAS, CIF oder CFR geschlossen ist;

    3. der Grenze des Landes, von dem aus MTI den Liefergegenstand versandt hat, in allen anderen Fällen.

  9. Hat nach Nr. 7 dieses Artikels die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so werden, wenn sich die Parteien nicht einigen, alle Reise- und Aufenthaltskosten des Personals von MTI sowie die Kosten und Gefahren des Transports des Materials und der notwendigen Werkzeuge vom Schiedsrichter nach billigem Ermessen unter den Parteien aufgeteilt.

  10. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile stehen MTI zur Verfügung. Wird das mangelhafte Teil nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des neugelieferten Teiles an MTI zurückgesendet, kann eine Gewährleistung geltend gemacht werden. Das neugelieferte Teil wird dann dem Kunden zu marktüblichen Konditionen berechnet.

  11. Weigert sich MTI, seiner Verpflichtung nachzukommen, oder handelt MTI trotz Mahnung nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten und Gefahr von MTI vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, dass er diese sorgfältig und in angemessener Weise vornimmt.

  12. Die Gewährleistungspflicht von MTI erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen. Eine Gewährleistungsfrist seitens MTI besteht auch nicht für die vom Käufer zugelieferten Erzeugnisse.

  13. Die Gewährleistungspflicht von MTI gilt nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach der Abnahme eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: fehlerhafter Eigenmontage, schlechter Instandhaltung durch den Käufer, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von MTI, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer oder normaler Abnutzung. Alle Mängelansprüche des Käufers erlöschen – soweit nicht anders vereinbart – nach Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme. Im Übrigen gilt Ziffer 24.5 entsprechend. Verschleißteile sind von der Gewährleistung generell ausgeschlossen.

  14. Nach der Abnahme übernimmt MTI keine weitergehende Haftung, als in diesem Artikel bestimmt ist – auch nicht für Mängel, deren Ursache vor der Abnahme liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass MTI dem Käufer keinen Schadensersatz zu leisten hat für Verletzung von Personen oder Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand und Schäden, die nach der Abnahme eingetreten sind, oder für entgangenen Gewinn, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass MTI grobes Verschulden zur Last fällt.

  15. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn MTI schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer Acht lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.

24. HAFTUNG BEI PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN
  1. Bei Personen- oder Sachschäden, die vor der vollständigen Abnahme des Liefergegenstandes eintreten, verteilt sich die Haftung wie folgt:

    1.  

      1. MTI hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auftritt, gleichgültig wodurch er entstanden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um eine Handlung oder Unterlassung des Käufers handelt;

      2. MTI hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der nach dem Gefahrübergang auftritt, wenn der Verlust oder Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung von MTI beruht;

      3. wird ein Teil des Liefergegenstands oder des Werkes zerstört oder beschädigt, ohne dass MTI nach 24.1.1.1 oder 24.1.1.2 hierfür verantwortlich ist, so hat er ihn auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten zu ersetzen oder instandzusetzen.

    2. Erleidet der Käufer Schaden an seinem Eigentum (abgesehen vom Werk), so ist dieser von MTI zu ersetzen, soweit er ihn verursacht hat oder sofern er auf Mängeln von Geräten oder Werkzeugen beruht, die er für die Montage zur Verfügung gestellt hat. Voraussetzung für diese Haftung ist jedoch, dass sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass MTI die notwendige Sorgfalt und technische Sachkunde außer Acht gelassen hat.

    3.  

      1. Bei Unfällen von Personen haften Käufer und MTI dem Geschädigten nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Unfall zugetragen hat.

      2. Macht der Geschädigte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen MTI nur in den unter 24.1.2 genannten Fällen zu.

      3. Macht der Geschädigte Ansprüche gegen MTI geltend, so hat dieser ein Rückgriffsrecht gegen den Käufer nur insoweit, als das Recht des Ortes, an dem sich der Unfall ereignet hat, ein solches gewährt, und nur unter der Voraussetzung, dass nicht MTI selbst nach 24.1.3.2 den Käufer zu entschädigen gehabt hätte, wenn die Ansprüche gegen diesen erhoben worden wären,

    4. Bei Beschädigung des Eigentums Dritter gelten die Vorschriften von 24.1.3

    5. Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der vertraglichen Haftung der Parteien gelten auch für deren Angestellte. In Bezug auf die vom Käufer nach Art. 14.1 gestellten Hilfskräfte haftet MTI für seine Anordnungen und Anleitungen soweit diese unrichtig sind oder ungenau ausgedrückt oder einer Person erteilt wurden, von der er annehmen musste, dass ihr die nötige Eignung fehlt.

  2. Um die ihr gemäß Art. 24.1.3 und 24.1.4 zustehenden Rechte geltend machen zu können, muss die Partei, gegen die ein Anspruch erhoben wird, die andere Partei davon unterrichten und es ihr überlassen, auf Wunsch Vergleichsverhandlungen zu führen oder an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten oder sich an einem solchen Prozess zu beteiligen, soweit das nach dem Recht des angerufenen Gerichts möglich ist.

  3. Der Höchstsatz des Ersatzes für Sachschäden beträgt 25% des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des Gesamtlieferpreises. Der Schadensersatz für Sachschäden kann in keinem Fall Euro 100.000,- überschreiten und beschränkt sich auf diejenigen Leistungen, die zum Zeitpunkt des Schadensfalles durch die seitens MTI abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Im Übrigen gilt Ziffer 24.5 entsprechend.

  4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn MTI seinen Verpflichtungen aus Art. 23 am Montageort nachkommt.

  5. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder am Werk selbst entstanden sind, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MTI – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

25. ENTLASTUNGSGRÜNDE
  1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.

  2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  3. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Frist für die Erfüllung der Parteiverpflichtungen sind in Art. 10, 11, 20 und 22 bestimmt. Machen diese Umstände jedoch die Vertragserfüllung in angemessener Frist unmöglich, so hat unbeschadet Art. 10 Nr. 2, Art. 11 Nr. 7 und Art. 20 Nr. 5 jede Partei das Recht, sich durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag loszusagen.

  4. Im Falle der Auflösung des Vertrags gemäß Nr. 3 dieses Artikels werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen.

  5. Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so obliegt es dem Schiedsgericht zu entscheiden, welche Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurde; diese hat der anderen Partei die genannten Kosten zu ersetzen, abzüglich der Beträge, die ihr nach Nr. 7 gutzubringen sind. Übersteigen diese die Höhe der genannten Kosten, so hat sie Anspruch auf Vergütung des Mehrbetrags. Entscheidet das Schiedsgericht, dass beide Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurden, so verteilt es die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen.

  6. Unter „Kosten“ im Sinne dieses Artikels sind die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen; jede Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr Verlust in möglichst engen Grenzen bleibt; was die Lieferung an den Käufer anbelangt, gilt als Aufwendung von MTI der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht, wobei alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen sind.

  7. Dem Käufer sind durch Abzug von den Kosten, die MTI entstanden sind, alle Beträge gutzubringen, die er nach den Vertragsbestimmungen an MTI gezahlt hat oder noch an ihn zu zahlen hat. MTI ist durch Abzug von den Kosten, die dem Käufer entstanden sind, der Teil des vertraglich vereinbarten Verkaufspreises gutzubringen, der der tatsächlichen Lieferung entspricht; im Falle einer unvollständigen Lieferung ist der Wert gutzubringen, der dieser unvollständigen Lieferung entspricht. In beiden Fällen sind alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen.

26. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
  1. Die Partei, die sich auf die Nichterfüllung des Vertrags beruft, ist verpflichtet, alles zu tun, um den entstandenen Schaden zu mindern, vorausgesetzt, dass ihr dadurch keine unzumutbare Kosten oder Nachteile entstehen. Andernfalls kann die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, auf Grund dieser Unterlassung Herabsetzung des Schadensersatzes verlangen.

27. VERTRAGSAUFLÖSUNG
  1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

28. SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT
  1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

  2. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

  3. Mangels abweichender Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem UN-Kaufrecht CISG.

**) In diesen allgemeinen Bedingungen sind unter „Liefergegenstand“ die Maschinen, Vorrichtungen, Materialien und andere Gegenstände zu verstehen, die MTI auf Grund des Vertrages zu liefern hat, während das „Werk“ sowohl den „Liefergegenstand“ als auch alle von MTI auf Grund des Vertrages auszuführenden Arbeiten umfasst.


Stand 08/2011
Die deutsche Version ist bindend.